-> Link zur Satzung als pdf-Dokument: Vereinssatzung SV Crumstadt
- Allgemeines
§ 1 | Name, Sitz, Vereinsfarbe, Geschäftsjahr | |
Der Verein trägt den Namen „Sportverein 1946 Crumstadt e.V.“ und hat seinen Sitz in Riedstadt, Stadtteil Crumstadt. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau/weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
§ 2 | Vereinszweck | |
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports und die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Er verfolgt dies ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zur Betreuung seiner Mitglieder und zur Kommunikation kann der Verein ein Vereinslokal unterhalten. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 | Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband | |
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, den Ordnungen, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen der jeweils übergeordneten Fachverbände unterworfen. | ||
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 | Erwerb der Mitgliedschaft | |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die schriftliche Beitritts-erklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat ein Formular „Beitrittserklärung“ vorgegeben. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft | |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Abweichend von dieser Fristenregelung kann der Vorstand einvernehmlich mit dem jeweils betreffenden Mitglied einen Austritt mit sofortiger Wirkung vereinbaren. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben. a) Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung beziehungsweise die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. b) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht. Gegen einen vom erweiterten Vorstand ausgesprochenen Ausschluss eines Mitglieds kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim erweiterten Vorstand einzulegen, der ihr abhelfen kann. Wird ihr nicht abgeholfen, entscheidet der Ältestenrat endgültig. |
- Beiträge, Datenschutz, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 | Beiträge | ||
Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, der sich in seiner Höhe nach folgenden Altersgruppen staffelt: a) Kinder, Schüler und Jugendliche bis 18 Jahre. b) Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Für Familien wird ein angemessener Beitrag als Höchstsatz bestimmt. Der Beitrag kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich entrichtet werden und ist am ersten Tag der gewählten Zahlungsperiode zur Zahlung fällig. Die Mitglieder verpflichten sich beim Eintritt in den Verein, eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Die Höhe des Beitrags wird von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Sie gilt jeweils bis zu einer Neufestsetzung durch eine Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand kann zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sozialen Gründen Beitragsermäßigungen beschließen. Die Anträge dazu sind von den Abteilungsleitern zu stellen. |
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§ 7 | Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
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§ 8 | Versicherungsschutz | ||
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für selbstverschuldete Unfall- und Haftpflichtschäden. Die Mitglieder genießen Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Sportversicherungsvertrages.
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- Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 9 | Vereinsorgane | |
Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand c. der erweiterte Vorstand d. die Abteilungen e. die Fachausschüsse f. der Ältestenrat |
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§ 10 | Mitgliederversammlung | |
Zu Beginn eines neuen Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand öffentlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Werktag. Die Veröffentlichungen werden wie folgt vorgenommen:
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
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§ 11 | Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | |
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses. b. Entlastung des erweiterten Vorstandes. c. Neuwahl des Vorstandes. d. Neuwahl des Verantwortlichen für Mitgliederverwaltung und Beitragseinzug. e. Wahl der Fachausschüsse und deren Vorsitzenden, sofern die Fachausschüsse keinen Vorsitzenden wählen. f. Wahl der Mitglieder des Ältestenrates. g. Wahl der Kassenprüfer. Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge. h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. i. Freiwillige Auflösung des Vereins. j. Wahl eines Ehrenvorsitzenden, eines Ehrenvorstandsmitglieds oder eines Ehrenmitglieds auf Vorschlag des erweiterten Vorstands, sofern die Wahl nicht aus terminlichen Gründen vom erweiterten Vorstand vorgenommen wurde. k. Amtsenthebung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. l. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. m. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen zu den einzelnen Vereinsämtern gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und von dem für die Geschäftsführung zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss. |
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§ 12 | Anträge an die Mitgliederversammlung | |
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nur behandelt, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt wird. |
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§ 13 | Außerordentliche Mitgliederversammlung | |
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wozu die vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen ist oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Es kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden. | ||
§ 14 | Vorstand | |
Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden b. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Schatzmeister.Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl (beziehungsweise Berufung) eines Nachfolgers wirksam. |
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§ 15 | Aufgabenbereich des Vorstandes | |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen. Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im Rahmen der Aufgaben des Vorstandes schriftlich bevollmächtigen. |
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§ 16 | Besonderer Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder | |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei immer der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender mitwirken muss (§ 26.2 BGB). Der Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen, im erweiterten Vorstand und im Vorstand. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder und die laufende Berichterstattung an den Vorstand verantwortlich. Hierzu hat der erweiterte Vorstand eine Finanzrichtlinie vorgegeben. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie legt die Verantwortlichkeiten fest und delegiert Aufgaben in den erweiterten Vorstand. Der Vorstand kann Mitglieder und Persönlichkeiten für besondere Aufgaben berufen. |
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§ 17 | Beschlussfassung des Vorstandes | |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder persönlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | ||
§ 18 | Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus Die Mitglieder des Vorstands und der Verantwortliche für Mitgliederverwaltung und Beitragseinzug sind Kraft ihres Amtes auf die Dauer von zwei Jahren Mitglieder des erweiterten Vorstandes. |
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Die Vorsitzenden der Abteilungen und Fachausschüsse werden von diesen alle zwei Jahre in den jeweiligen Abteilungsversammlungen bzw. in deren Sitzungen gewählt und sind damit Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Für das Erlöschen des erweiterten Vorstandsamtes gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend. Bei Ausscheiden eines Mitglieds nach § 18 b kann von der jeweiligen Abteilung ein anderes wählbares Mitglied benannt werden. Gleiches gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes nach §§ 18c, 18d und 18f. | ||
§ 19 | Aufgabenbereich des erweiterten Vorstandes | |
Der erweiterte Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen. Die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuholen. Darüber hinaus hat der erweiterte Vorstand folgende Aufgaben:a. Beratung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan. b. Gegebenenfalls Beauftragung des Vorstandes, einen Nachtragshaushaltsplan vorzulegen. c. Beratung und Genehmigung des Nachtragshaushaltes. d. Beschlussfassung zu Beitragsermäßigungen. e. Ehrung von Vereinsmitgliedern im sportlichen und ehrenamtlichen Bereich innerhalb und außerhalb des Vereins sowie von Nichtmitgliedern. f. Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitglieds oder Ehrenmitglieds.Sprechen terminliche Gründe gegen eine Wahl in der Mitgliederversammlung, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, die Wahl mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Ehrungsordnung. |
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§ 20 | Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes | |
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend. | ||
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- Sonstige Bestimmungen
§ 21 | Mitgliederverwaltung und Beitragseinzug | |
Die Pflege des Mitgliederbestandes sowie des gerechtfertigten und rechtzeitigen Beitragseinzugs gehören mit zu den grundlegenden Voraussetzungen einer effektiven Vereinsführung. Das für dieses Aufgabengebiet zuständige Vereinsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Es ist Kraft seines Amtes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Für das Erlöschen des erweiterten Vorstandsamtes gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend. |
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§ 22 | Abteilungen | |
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche oder kulturelle Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen.
Die einzelnen Abteilungen regeln alles für die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielbetriebes Notwendige in eigener Regie. a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Abteilungsvorstands und des Rechnungsabschlusses. b. Empfehlung der Entlastung des Abteilungsvorstands an die Mitgliederversammlung. c. Neuwahl der Abteilungsleitung in zweijährigem Turnus. d. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte. e. Wahl eines Ehrenabteilungsleiters.
Zur Beschlussfassung der Abteilungsversammlung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 analog. Der Abteilungsvorstand setzt sich zusammen aus den zu einer effektiven Führung erforderlichen Personen. Die Abteilungsleitung gibt dem Vorsitzenden des Vereins umgehend nach der Versammlung deren Zusammensetzung bekannt. Der Abteilungsvorstand ist verantwortlich für:
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§ 23 | Fachausschüsse | |
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse werden vom Fachausschuss gewählt. Die Wahl ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben und gilt für zwei Jahre. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse werden nur dann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in Abstimmung mit den Fachausschüssen gewählt, wenn die Fachausschüsse selbst keinen Vorsitzenden wählen. In die Fachausschüsse delegieren die Abteilungen ihre Vertreter. Die Zusammensetzung des Finanzausschusses ist in der Finanz-Richtlinie geregelt. |
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§ 24 | Ältestenrat | |
Der Ältestenrat setzt sich aus verdienten Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Lebenszeit berufen. Dem Ältestenrat obliegt ein Vorschlagsrecht in allen Ehrungsangelegenheiten. Darüber hinaus können ihm Sonderaufgaben durch den erweiterten Vorstand zugeteilt werden. Außerdem ist er Beschwerdeinstanz für Ausschlüsse von Mitgliedern (§5). Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und teilt seine Entscheidung dem Vorstand schriftlich mit. |
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§ 25 | Kassenprüfer | |
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei sach- und fachkundige Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe, vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen, die Einhaltung eventuell vorhandener Anweisungen der Mitgliederversammlung oder sonstiger Vereinsorgane, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung sowie der Finanz-Richtlinie zu prüfen. Über ihre Prüfung haben die Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. |
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§ 26 | Haftung | |
Der Verein haftet nicht für Schäden, die Nichtmitgliedern bei Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Aktivitäten oder Veranstaltungen des Vereins entstehen, soweit diese nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind. | ||
§ 27 | Vereinsende | |
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des § 47 ff. BGB. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Riedstadt zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass das Vermögen einem im Stadtteil Crumstadt neu zu gründenden Verein mit gleicher Zweckbestimmung und gleichen Zielen zu übergeben ist.Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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§ 28 | Auslegung von Satzungsbestimmungen | |
Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, auslegungsbedürftige Satzungsbestimmungen nach Treu und Glauben auszulegen, sofern dies keine materielle Änderung der Satzung ist. | ||
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2019
Alle Vorstände
Vorsitzender | Schatzmeister | Stellvertretende Vorsitzende |
Udo Ahlheim | Martin Haya | Dirk Sabrowski, Kerstin Schmidt, Stephanie Steuernagel |
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